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Halten von Kampfhunden
Wer in der Gemeinde Heroldsberg einen Kampfhund halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis durch die Gemeindeverwaltung.
Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.
Hunde der Klasse 1 gelten allein aufgrund der Rassezugehörigkeit immer als Kampfhunde. Deren Haltung ist immer erlaubnispflichtig.
Hunde der Klasse 2 gelten als Kampfhunde, deren Haltung erlaubnispflichtig ist, solange aufgrund eines Gutachtens duch einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen kein Negativzeugnis der Gemeindeverwaltung erteilt wurde.
Hunde der Klasse 1 sind:
• American Pit-Bull
• Bandog
• American Staffordshire
• Staffordshire Bullterrier
• Tosa-Inu
Hunde der Klasse 2 sind:
• Alano (neu ab 01.11.02)
• American Bulldog (neu ab 01.11.02)
• Bullmastiff
• Bullterrier
• Cane Corso (neu ab 01.11.02)
• Dogo Argentino
• Dogue de Bordeaux
• Fila Brasileiro
• Mastiff
• Mastino Espanol
• Mastino Napoletano
• Perro de Presa Canario (neu ab 01.11.02)
• Perro de Presa Mallorquin (neu ab 01.11.02)
• Rottweiler (neu ab 01.11.02)
Erlaubnis:
Für die Haltung der oben aufgelisteten Hunderassen der Klasse 1 ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
Negativzeugnis:
Für die unter Klasse 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Beachten Sie bitte: Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u. a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer). Das Negativzeugnis muss schriftlich beantragt werden. Solange kein Negativzeugnis vorliegt, gilt die Erlaubnispflicht wie für Hunde der Klasse 1 entsprechend. Das Negativzeugnis wird nur erteilt, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt werden kann, wonach von dem Hund keine Aggressivität gegenüber Menschen ausgeht.
Bei Fragen können Sie sich gerne auch an das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 wenden.
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