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Übermittlungssperren

Übermittlungssperren

Sie haben die Möglichkeit, folgende Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung zu widerrufen:

• Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

• Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen

• Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

• Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören

• Internetauskünfte (Widerspruch gegen einfache Melderegisterauskünfte im automatisierten Abruf über das Internet)

Der Widerspruch gilt grundsätzlich unbefristet, muss aber nach Wegzug und späterem Wiedereinzug erneuert werden. Falls Sie eine Übermittlungssperre beantragen wollen, hält das Bürgerbüro Formulare für eine entsprechende Erklärung bereit.

Die Erklärung kann auch per Online-Antrag abgegeben werden.

Die Beantragung ist gebührenfrei.

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