Neue Grundsteuerhebesätze ab 2025 beschlossen

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtswidrigkeit des bisherigen Grundsteuergesetzes des Bundes festgestellt. Aufgrund dieses Urteils hat der Bund im November 2019 ein Gesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Auf Grundlage der im Grundsteuergesetz des Bundes verankerten Öffnungsklausel hat der Freistaat Bayern ein Grundsteuergesetz zum 01.01.2022 erlassen. Ab dem 01.01.2025 ist die Grundsteuer nach dem neuen Gesetz zu erheben und das bisherige Recht nicht mehr anzuwenden.

Von Seiten der Landes- und Bundespolitik wurde in der Presse immer wieder das „Versprechen der Aufkommensneutralität“ bekräftigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass die individuelle Grundsteuer für jeden Grundstückseigentümer gleich bleibt. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinden nach der Umsetzung der Grundsteuerreform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten können, d.h. im Jahr 2025 über ein ähnliches Grundsteueraufkommen verfügen wie in den Jahren vor der Reform.

Der Markt Heroldsberg hatte in den Jahren 2022 bis 2024 ein durchschnittliches Grundsteueraufkommen von 1.417.400 Euro, das sich aus 1.395.000 Euro Grundsteuer B und 22.400 Euro Grundsteuer A zusammensetzt. Damit ergeben sich ab dem Jahr 2025 folgende Hebesätze:

Grundsteuer A: 450 v.H.
Grundsteuer B: 450 v.H.

Derzeit liegen dem Markt Heroldsberg ca. 95 % der Messbeträge für die Grundsteuer B und nur 70 % für die Grundsteuer A vor. Es können sich daher noch Veränderungen ergeben, die zu einer zukünftigen Änderung der Hebesätze führen können. Insofern weisen wir bereits heute darauf hin, dass sich die Hebesätze in den kommenden Jahren noch ändern können.

Der Markt Heroldsberg beabsichtigt, die neuen Grundsteuerbescheide voraussichtlich im Dezember 2024 zu versenden. Sollten Sie der Meinung sein, dass der Grundsteuerbescheid nicht korrekt ist, haben Sie zwei Möglichkeiten zu reagieren.

  1.  Stimmt der im Grundsteuerbescheid des Marktes Heroldsberg ausgewiesene Messbetrag nicht mit dem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag überein, ist der Markt Heroldsberg für die Berichtigung zuständig. In diesem Fall ist beim Markt Heroldsberg schriftlich oder per Telefax Widerspruch einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht rechtswirksam.
  2. Stimmt der im Grundsteuerbescheid des Marktes Heroldsberg angegebene Messbetrag mit dem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag überein, halten Sie diesen aber für unrichtig, ist das Finanzamt zuständig.

Bitte beachten sie, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid des Marktes Heroldsberg keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die festgesetzte Grundsteuer trotz des Widerspruchs zum Fälligkeitstermin gezahlt werden muss bzw. von ihrem Konto abgebucht wird.

In den letzten Monaten sind in der Verwaltung sehr viele Anfragen im Zusammenhang mit Grundsteuererklärungen und Messbetragsbescheiden der Finanzämter eingegangen. Der Markt Heroldsberg kann in diesen Fällen jedoch keine Auskünfte oder Hilfestellungen geben, da die Festsetzung der Messbeträge vollständig durch die Finanzämter erfolgt. Der Markt verwendet den Messbetrag lediglich als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und hat auf dessen Festlegung keinen Einfluss.