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Anzeige eines Traditionsfeuers bzw. einer offenen Feuerstelle

Bitte beachten Sie, dass das Verbrennen von Abfällen aus Gärten gem. § 4 Abs. 3 PflAbfV innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verboten ist. Diese anfallenden pflanzlichen Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Grüngutsammelstellen o. ä.) oder unter bestimmten Umständen zur Verrottung zu bringen.

Sogenannte „verwahrte“ offene Feuer (wie z.B. im handelsüblichen Grill oder einer Feuerschale) müssen nicht zwingend angemeldet werden !

Grill-, Lager- und Traditionsfeuer in der freien Natur – Rechtliche Hinweise –

Was sollten Sie stets beachten?

Zustimmung des Grundstücksberechtigten

Das Recht zum Betreten der freien Natur nach Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Hierbei sind insbesondere die Verhaltensregeln der Art. 25 bis 27 BayNatSchG zu beachten.

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuer u.ä.) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten – für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers – erforderlich.

Verpflichtung zum Schutz der Natur

Auch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG). Danach hat jeder nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende

Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden

Grundsätzlich verboten ist das Entzünden und Betreiben offener Feuer in

• Natur- und Landschaftsschutzgebieten*,

• als Naturdenkmal geschützten Flächen*,

• geschützten Landschaftsbestandteilen*,

• gesetzlich geschützten Biotopen,

• Wildschutzgebieten,

• geschützten Wildbiotopen und

• Wasserschutzgebieten

(* hier ist auch das Grillen mit mitgebrachtem Grillgerät = offenes Feuer nicht erlaubt.)

Was sollten Sie bei offenen Feuerstellen beachten?

Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können

(§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB). Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

  • mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
  • mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
  • mindestens 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
  • mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)

Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.

Auch bei erlaubten Feuerstellen sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:

  • Als Brennstoff darf nur naturbelassenes Holz – keine imprägnierten oder behandelten Hölzer (z.B. alte Fenster und Türen), Spanplatten, Möbel, Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) – verwendet werden.
  • Zum Anzünden empfiehlt sich Stroh oder trockenes Reisig.
  • Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VVB). Für unverwahrtes Lagerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahme der Gemeinde erforderlich (§ 25 VVB).
  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 VVB).
  • Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§ 3 Abs. 2 Satz 5 VVB).
  • Übrig gebliebenes Brennmaterial ist – wie sonstige anfallende Abfälle – wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Art. 33a Abs. 1 BayNatSchG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).
  • Die zuständige Gemeinde, die Polizei und die Feuerwehr sollten rechtzeitig vorher über geplante Sonnwendfeuer informiert werden.

Was sollten Sie bei Veranstaltungen beachten?

Öffentliche Veranstaltungen sind in der Regel der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis, soweit nicht eine Gestattung nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist (Art. 19 LStVG). Die Anzeigepflicht besteht,

  1. wenn die Veranstaltung als Vergnügung dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen, und
  2. die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist.

Außerdem wird dringen dazu geraten, sich unmittelbar vor Abbrennen des Feuers auf den folgenden Seiten im Internet zur Höhe der Waldbrandstufe und dem Graslandfeuerindex zu informieren:

https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html

https://www.dwd.de/DE/leistungen/graslandfi/graslandfi.html

Abkürzungen:
BayNatSchG = Bayer. Naturschutzgesetz
VVB = Verordnung über die Verhütung von Bränden
BayWaldG = Bayer. Waldgesetz
Krw-/AbfG = Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LStVG = Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz

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