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Geldspielgeräte Geeignetheitsbestätigung /Automatenaufstellerlaubnis

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Waren- oder Geldspielgeräte) aufstellen will, benötigt neben der Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung noch die Bestätigung der Geeignetheit des jeweiligen Aufstellungsortes von der zuständigen Behörde. Die Aufstellung darf erst erfolgen, wenn diese Bestätigung schriftlich erteilt worden ist.

Laut § 1 Abs. 1 der Spielverordnung dürfen Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur aufgestellt werden in Räumen von Gaststätten, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen.

Ein Geldspielgerät darf laut § 1 Abs. 2 der Spielverordnung nicht aufgestellt werden in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

Laut § 2 der Spielverordnung dürfen Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), nur aufgestellt werden in Räumen von Gaststätten oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme solcher, die ihrer Art nach oder tatsächlich von Kindern oder Jugendlichen besucht werden), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

Zur Erteilung der Geeignetheitsbestätigung benötigen Sie folgende Unterlagen:

• vollständig ausgefüllter Antrag,

• ggf. Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung, wenn diese von einer anderen Behörde erteilt wurde.

• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

• Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Für die Erteilung der Aufstellererlaubnis ist erforderlich:

• vollständig ausgefüllter Antrag,

• Nachweis über die Unterrichtung zu Spieler- und Jugendschutz gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO bei der IHK,

• Nachweis über Sozialkonzept gegen sozialschädliche Auswirkungen gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO

• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

• Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

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