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Formulare A – Z
Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Art
Halten von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art
Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art in Heroldsberg halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Ob es sich um ein gefährliches Tier im Sinne dieser Vorschrift handelt sehen Sie hier: Liste der gefährlichen Tiere
Wenn das Tier in dieser Liste aufgeführt ist, ist es erlaubnispflichtig.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
• Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können
• Der Halter muss zuverlässig sein (üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen).
• Das Tier darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen
Gefährliche Tiere einer wildlebenden Art
Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann.
Gefährliche Tiere sind beispielsweise große Raubtiere (Löwen, Tiger, Bären etc.), aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere, unabhängig von deren Größe. Auch Würgeschlangen unter 3 m können erlaubnispflichtig sein.
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 wenden.
Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.