Bürgersprechzeiten
IM Rathaus

Montag 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch 8.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
Telefon0911 / 518 57 – 0
Fax0911 / 518 57 – 40
MailNachricht senden
KONTAKTFORMULAR

Formulare A – Z

Negativzeugnis (Kampfhund)

Halten von Kampfhunden

Wer in der Gemeinde Heroldsberg einen Kampfhund halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis durch die Gemeindeverwaltung.

Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.

Hunde der Klasse 1 gelten allein aufgrund der Rassezugehörigkeit immer als Kampfhunde. Deren Haltung ist immer erlaubnispflichtig.

Hunde der Klasse 2 gelten als Kampfhunde, deren Haltung erlaubnispflichtig ist, solange aufgrund eines Gutachtens duch einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen kein Negativzeugnis der Gemeindeverwaltung erteilt wurde.

Hunde der Klasse 1 sind:

• American Pit-Bull

• Bandog

• American Staffordshire

• Staffordshire Bullterrier

• Tosa-Inu

Hunde der Klasse 2 sind:

• Alano

• American Bulldog

• Bullmastiff

• Bullterrier

• Cane Corso

• Dogo Argentino

• Dogue de Bordeaux

• Fila Brasileiro

• Mastiff

• Mastino Espanol

• Mastino Napoletano

• Perro de Presa Canario

• Perro de Presa Mallorquin

• Rottweiler

Erlaubnis:

Für die Haltung der oben aufgelisteten Hunderassen der Klasse 1 ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können
  • Der Halter muss zuverlässig sein (üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen)
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigengutachtens oder einer Bescheinigung dieses Sachverständigen, ab wann dies beurteilt werden kann)
  • Bei Antragstellung bitte zwei Fotografien von dem Hund (Front und Seite) vorlegen

Negativzeugnis:

Für die unter Klasse 2 aufgeführten „Kampfhunde“ besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.

Beachten Sie bitte: Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich.

Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u. a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer). Das Negativzeugnis muss schriftlich beantragt werden. Solange kein Negativzeugnis vorliegt, gilt die Erlaubnispflicht wie für Hunde der Klasse 1 entsprechend. Das Negativzeugnis wird nur erteilt, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt werden kann, wonach von dem Hund keine Aggressivität gegenüber Menschen ausgeht.

Rathaus-Service-Portal

Heimatblatt

Leserkonto

VGN-Fahrpreisinformation

Kindertagesstätten

Pendla